AFBG und Kurzarbeitergeld: die Kombination während Strukturwandel
Wer in Kurzarbeit ist und eine Aufstiegsfortbildung machen will, kann AFBG beantragen. Die beiden Leistungen schließen sich nicht aus: Kurzarbeitergeld ist Lohnersatz, AFBG fördert die Kurskosten. Du bist während Kurzarbeit formell weiter beschäftigt, damit bleibt der Weg zum AFBG-Amt offen. Der Unterhaltsbeitrag beim AFBG kommt nur bei Vollzeitfortbildung in Frage, beim berufsbegleitenden Wirtschaftsfachwirt ist nur der Maßnahmebeitrag relevant.
In der Praxis hängt die Kombination vor allem davon ab, wie dein Arbeitgeber zur Fortbildung steht und ob er dich während der Kurszeit freistellt. Bei berufsbegleitenden Kursen am Abend ist das kein Problem.
Bleibt mein AFBG-Anspruch bei Kurzarbeit bestehen?
Ja. AFBG ist einkommensunabhängig beim Maßnahmebeitrag. Ob du das volle Gehalt, Kurzarbeitergeld oder gar kein Einkommen beziehst, spielt für den Zuschuss und das Darlehen keine Rolle. Der Maßnahmebeitrag deckt die Kurskosten, dein Einkommen ist dabei irrelevant.
Beim Unterhaltsbeitrag (nur bei Vollzeitfortbildungen) wird dein Einkommen angerechnet. Wenn du Kurzarbeitergeld beziehst, reduziert das eventuell den Unterhaltsbeitrag. Für die meisten Teilnehmer ist dieser Punkt aber unerheblich, weil der Wirtschaftsfachwirt berufsbegleitend läuft.
Was ist der Unterschied zwischen Kurzarbeitergeld und Qualifizierungsgeld?
Zwei verwandte, aber unterschiedliche Leistungen:
Kurzarbeitergeld (KUG) nach § 95 SGB III: Lohnersatz bei vorübergehender Auftragsflaute. Der Arbeitgeber fährt die Arbeitszeit herunter, die Agentur für Arbeit zahlt einen Teil des ausgefallenen Lohns. Keine direkte Weiterbildungskomponente, aber parallel zum KUG kann eine Weiterbildung stattfinden.
Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III: Lohnersatz speziell für strukturwandel-bedingte Weiterbildung. Seit Einführung des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung. Dein Betrieb stellt dich frei, damit du eine Weiterbildung machst, und die Agentur zahlt Lohnersatz in Höhe von 60 bis 67 Prozent des Nettolohns.
Kurzarbeitergeld kann mit AFBG kombiniert werden. Qualifizierungsgeld wird in der Regel für strukturwandel-nahe Weiterbildungen gezahlt, die oft über QCG und nicht AFBG laufen. Mehr dazu im Artikel AFBG vs QCG.
Wie rechnet sich AFBG plus Kurzarbeitergeld konkret?
Rechenbeispiel Wirtschaftsfachwirt (IHK), berufsbegleitend, Kursgebühr 3.997 Euro:
AFBG-Teil (einkommensunabhängig)
- Zuschuss (50 Prozent): 1.998,50 Euro
- Darlehen (50 Prozent): 1.998,50 Euro
- Erlass bei Bestehen: 999,25 Euro
- Eigenanteil: rund 999 Euro
Kurzarbeitergeld läuft parallel weiter
- Dein reduziertes Gehalt plus KUG bleiben bestehen
- Keine Anrechnung auf den AFBG-Maßnahmebeitrag
- Kein Unterhaltsbeitrag fällig (weil berufsbegleitend)
Das heißt: Deine AFBG-Förderung ist identisch mit der eines vollzeit beschäftigten Teilnehmers. Kurzarbeit oder Nichtkurzarbeit ändert nichts.
Ist der Antrag auf AFBG in Kurzarbeit komplizierter?
Nein. Du stellst den Antrag beim AFBG-Amt deines Bundeslands mit den üblichen Unterlagen:
- Kursanmeldung
- Personalausweis
- Berufsausbildungsnachweis
- Arbeitsvertrag (zeigt, dass Beschäftigung weiter besteht)
Zusätzlich kannst du angeben, dass du in Kurzarbeit bist, musst aber keine spezifische Zustimmung des Arbeitgebers vorlegen, solange die Fortbildung nicht in die reguläre Arbeitszeit fällt. Bei berufsbegleitenden Abendkursen ist das gegeben.
Wenn du dagegen eine Vollzeitfortbildung machen willst (zum Beispiel einen 4-Monats-Kurs), brauchst du in der Regel die Zustimmung des Arbeitgebers. Der kann dich nicht einfach freistellen und gleichzeitig Kurzarbeitergeld für dich beziehen, das wäre widersprüchlich.
Was passiert mit dem Kurzarbeitergeld während der Fortbildung?
Kurzarbeitergeld läuft parallel weiter, wenn:
- Die Fortbildung außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet (Abend, Wochenende, Ferien)
- Der Arbeitgeber die Kurzarbeit weiterhin einführt
- Die Agentur für Arbeit darüber informiert ist
Die Bundesagentur für Arbeit hat bestätigt, dass Weiterbildungen parallel zum KUG möglich sind. In manchen Fällen verlangt sie zusätzliche Nachweise, insbesondere wenn die Fortbildung während der Arbeitszeit stattfindet.
Kann ich den Unterhaltsbeitrag bekommen, wenn ich in Kurzarbeit bin?
Nur bei Vollzeitfortbildungen. Beim berufsbegleitenden Wirtschaftsfachwirt gibt es keinen Unterhaltsbeitrag, das ist eine grundsätzliche AFBG-Regel.
Bei einer Vollzeitfortbildung wird dein Einkommen angerechnet, auch wenn es durch Kurzarbeit reduziert ist. Beispiel: Du verdienst 2.000 Euro netto und bist in Kurzarbeit mit 1.500 Euro netto. Der Unterhaltsbeitrag würde auf Basis dieser 1.500 Euro berechnet, abzüglich Freibeträge (Ehepartner, Kinder).
In der Praxis kommt diese Konstellation beim Wirtschaftsfachwirt selten vor, weil der Kurs berufsbegleitend läuft.
Was empfiehlt sich in der Praxis?
In den Beratungsgesprächen sehe ich regelmäßig Teilnehmer, die unsicher sind, ob sie während Kurzarbeit einen Kurs beginnen dürfen. Die Antwort ist fast immer ja. Der berufsbegleitende Wirtschaftsfachwirt ist genau für solche Situationen gut geeignet: Du behältst deinen Job und die Kurzarbeit läuft weiter, während du in den Abendstunden dein Upgrade machst. Wenn die Kurzarbeit ausläuft und du wieder voll arbeitest, bist du nach elf Monaten mit einer neuen Qualifikation zurück.
Was wenn die Kurzarbeit in Arbeitslosigkeit übergeht?
Wenn dein Arbeitgeber insolvent wird oder nach der Kurzarbeit Arbeitsverhältnisse beendet werden, kann sich deine Situation ändern. Zwei typische Wege:
- Die AFBG-Förderung bleibt bestehen. Du hast sie einmal bewilligt bekommen, der Anspruch endet nicht automatisch mit dem Job. Du zahlst den Eigenanteil und das Darlehen wie geplant zurück.
- Du bist jetzt arbeitslos und hast Anspruch auf Arbeitslosengeld. Parallel kannst du die Fortbildung weitermachen, solange sie mit der Vermittlung vereinbar ist. Bei berufsbegleitenden Abendkursen ist das gegeben.
In Ausnahmefällen kann ein Bildungsgutschein ins Spiel kommen, wenn du die Fortbildung auf Vollzeit umstellen willst. Das wäre aber eine andere Fortbildung, nicht dieselbe. Mehr dazu im Artikel AFBG vs Bildungsgutschein.
Diese Informationen sind eine allgemeine Orientierung zur Kombination von Kurzarbeitergeld und AFBG (Stand 2026). Die konkrete Ausgestaltung hängt von deiner individuellen Situation ab. Für verbindliche Auskünfte wende dich an dein AFBG-Amt und an die Agentur für Arbeit.
Häufige Fragen
Muss ich der Agentur für Arbeit meine Weiterbildung melden?
Wenn du Kurzarbeitergeld beziehst, solltest du die Weiterbildung melden, insbesondere wenn sie in die reguläre Arbeitszeit fällt. Bei reinen Abendkursen ist die Meldung rechtlich in der Regel nicht zwingend, aber zur Sicherheit empfehle ich die Information.
Wird mein Kurzarbeitergeld beim Unterhaltsbeitrag berücksichtigt?
Beim berufsbegleitenden Wirtschaftsfachwirt gibt es keinen Unterhaltsbeitrag, also keine Anrechnung. Bei Vollzeitfortbildungen: ja, dein reduziertes Einkommen zählt als Einkommen.
Kann der Arbeitgeber die AFBG-Förderung blockieren?
Nein. Der AFBG-Antrag ist deine persönliche Sache. Dein Arbeitgeber muss dem Antrag nicht zustimmen. Er kann dir nur die Freistellung für eine Vollzeitfortbildung verweigern, bei berufsbegleitenden Abendkursen hat er kein Veto.
Was passiert, wenn die Kurzarbeit endet und ich wieder voll arbeite?
Du machst die Fortbildung ganz normal weiter. Der AFBG-Antrag läuft durch, du zahlst den Eigenanteil und das Darlehen wie geplant zurück. Nichts ändert sich.
Kann ich AFBG auch beantragen, wenn ich schon lange in Kurzarbeit bin?
Ja. Die Dauer der Kurzarbeit spielt keine Rolle für den AFBG-Anspruch. Du musst nur beschäftigt sein, nicht unbedingt in Vollzeit.
Über den Autor
Dr. Jens Aichinger ist Gründer der SkillSprinters-Akademie, einem DEKRA-zertifizierten Bildungsträger nach AZAV. Er ist promovierter Naturwissenschaftler und arbeitet seit über 10 Jahren in Bildung und Digitalisierung. In der Beratungspraxis tauchen Kurzarbeits-Teilnehmer immer wieder auf, weil der Wirtschaftsfachwirt genau für solche Zeiten gut passt.
Mehr zum Autor unter /ueber-den-autor/. Zuletzt geprüft am 22. April 2026 von Dr. Jens Aichinger.
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