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Aufstiegs-BAföG-Rechner

Werbungskosten oder Sonderausgaben: wie du AFBG-Eigenanteile absetzt

· 6 Min. Lesezeit · Dr. Jens Aichinger
Steuerunterlagen sortiert in zwei Stapeln auf einem Holzschreibtisch

Werbungskosten sind unbegrenzt absetzbar und mindern dein zu versteuerndes Einkommen direkt. Sonderausgaben sind bei Bildung auf 6.000 Euro pro Jahr gedeckelt. Für den Wirtschaftsfachwirt (IHK) mit Aufstiegs-BAföG gilt fast immer der Werbungskosten-Weg, weil die Fortbildung auf einer abgeschlossenen Erstausbildung aufbaut. Die Frage ist trotzdem relevant, weil das Finanzamt den Unterschied streng nimmt.

Wer die falsche Kategorie wählt, verschenkt im schlechtesten Fall den kompletten steuerlichen Abzug. Die Unterscheidung ist in § 4 Abs. 9 EStG und § 9 Abs. 6 EStG geregelt und bei der Steuererklärung einer der häufigsten Fehler bei Weiterbildungskosten.

Was sind Werbungskosten, was Sonderausgaben?

Werbungskosten (§ 9 EStG): Ausgaben zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Dazu zählen Fortbildungen, die in einem bereits ausgeübten Beruf stattfinden oder auf einen beruflichen Aufstieg zielen. Werbungskosten mindern das zu versteuernde Einkommen in unbegrenzter Höhe.

Sonderausgaben (§ 10 EStG): Bestimmte private Ausgaben, die steuerlich begünstigt werden. Bei Bildung fallen darunter die Kosten einer Erstausbildung oder eines Erststudiums. Die Abzugsmöglichkeit ist auf 6.000 Euro pro Jahr beschränkt (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Der entscheidende Unterschied: Werbungskosten mindern das Einkommen, Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen ebenfalls, aber mit Obergrenze und anderen Regeln. Für Aufstiegsfortbildungen wie den Wirtschaftsfachwirt ist fast immer der Werbungskosten-Weg einschlägig.

Wann gelten Weiterbildungskosten als Werbungskosten?

Kosten gelten als Werbungskosten, wenn:

  • Du bereits eine abgeschlossene Erstausbildung hast (kaufmännische Lehre, Studium, Handwerksausbildung)
  • Die Fortbildung im Zusammenhang mit deinem aktuellen oder einem zukünftigen Beruf steht
  • Die Fortbildung deine Einnahmen sichern oder steigern soll

Typische Beispiele:

  • Wirtschaftsfachwirt nach abgeschlossener Kaufmannslehre: Werbungskosten
  • Meisterkurs nach abgeschlossener Gesellenprüfung: Werbungskosten
  • Master-Studium nach abgeschlossenem Bachelor: Werbungskosten
  • Fortbildung zum Bilanzbuchhalter nach kaufmännischer Ausbildung: Werbungskosten
  • Techniker-Weiterbildung nach Berufsausbildung: Werbungskosten

Alle Aufstiegsfortbildungen, die AFBG-fähig sind, fallen in die Werbungskosten-Kategorie, weil sie einen öffentlich-rechtlich anerkannten Abschluss voraussetzen und auf einer bestehenden Berufserfahrung aufbauen.

Wann sind es nur Sonderausgaben?

Sonderausgaben gelten, wenn:

  • Du keine abgeschlossene Erstausbildung hast
  • Die Fortbildung eine Erstausbildung ist (zum Beispiel ein erstes Studium ohne vorherige Berufsausbildung)

In der Praxis trifft das bei Aufstiegsfortbildungen wie dem Wirtschaftsfachwirt kaum zu. Selbst wer nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 WFachwPrV ohne Ausbildung zugelassen wird (drei Jahre einschlägige Berufspraxis), kann in der Regel nachweisen, dass er bereits in einem Beruf arbeitet. Damit sind die Kosten Werbungskosten.

Beispiel aus der Beratungspraxis: Wer fünf Jahre als Bürokauffrau arbeitet und ohne Lehre direkt den Wirtschaftsfachwirt macht, kann die 999 Euro Eigenanteil in der Steuererklärung als Werbungskosten absetzen, weil die Tätigkeit in einem kaufmännischen Umfeld liegt und die Fortbildung dem beruflichen Aufstieg dient.

Wie unterscheiden sich die Auswirkungen in der Steuer?

Angenommen, du hast 999 Euro AFBG-Eigenanteil plus 500 Euro IHK-Prüfungsgebühr plus 200 Euro Fachliteratur = 1.699 Euro Fortbildungskosten.

Als Werbungskosten (Regelfall Wirtschaftsfachwirt):

  • Absetzbarer Betrag: 1.699 Euro (voll)
  • Steuerersparnis bei 30 Prozent Grenzsteuersatz: 510 Euro
  • Steuerersparnis bei 42 Prozent: 714 Euro

Als Sonderausgaben (wenn es Erstausbildung wäre):

  • Absetzbar bis 6.000 Euro pro Jahr (bei Fortbildungskosten unter 6.000 Euro voll, also auch 1.699 Euro)
  • Wirkung im Ergebnis ähnlich

Bei 1.699 Euro Kosten ist der steuerliche Effekt in den meisten Fällen ähnlich, weil die Obergrenze nicht greift. Der große Unterschied tritt erst bei höheren Kosten auf (mehrere Jahre Fortbildung summiert, Auslandsaufenthalt etc.).

Wichtig: Werbungskosten können als Verlustvortrag mitgenommen werden, Sonderausgaben nicht. Wer im Kursjahr kein Einkommen hat, profitiert bei Werbungskosten später, bei Sonderausgaben gehen die Ansprüche verloren.

Der Verlustvortrag: warum er den Unterschied macht

Wenn du während des Wirtschaftsfachwirts wenig oder gar kein steuerpflichtiges Einkommen hast, zum Beispiel in Elternzeit, während Arbeitslosigkeit oder Sabbatical, sind deine Werbungskosten in dem Jahr wertlos. Du hast keine Einnahmen, von denen du sie abziehen könntest.

Der Trick: Trotzdem eine Steuererklärung abgeben und die Werbungskosten als Verlust erklären. Das Finanzamt stellt den Verlust fest und trägt ihn in spätere Jahre vor. Wenn du in einem späteren Jahr wieder Einkommen hast, wird der Verlustvortrag mit diesem Einkommen verrechnet. Die Steuerersparnis kommt also später.

Das geht nur mit Werbungskosten, nicht mit Sonderausgaben. Sonderausgaben verfallen, wenn du sie im Erwerbsjahr nicht nutzen kannst.

Antrag: “Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags” mit der Steuererklärung einreichen. Viele vergessen das und verschenken damit später die Steuerersparnis.

Was trage ich konkret in die Steuererklärung ein?

In der Anlage N (für Arbeitnehmer):

  • Zeile “Fortbildungskosten” im Werbungskosten-Bereich: hier kommt der AFBG-Eigenanteil, die Prüfungsgebühren, die Fachliteratur hin
  • Zeile “Fahrtkosten” für Präsenzphasen
  • Zeile “Arbeitsmittel” für Laptop, sofern überwiegend beruflich genutzt

Bei Selbstständigen geht das über die Anlage S oder in der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben.

Was passiert, wenn das Finanzamt das anders sieht?

In seltenen Fällen kann das Finanzamt die Abzugsmöglichkeit anzweifeln. Typische Gründe:

  • Berufliche Verbindung unklar (zum Beispiel kaufmännischer Fachwirt bei Handwerkstätigkeit)
  • Anerkennungsbescheid der Fortbildung nicht vorgelegt

In diesen Fällen hilft:

  • Bewilligungsbescheid des AFBG vorlegen (er enthält die Anerkennung als Aufstiegsfortbildung)
  • Arbeitsvertrag oder Tätigkeitsbeschreibung vorlegen, aus der die berufliche Relevanz hervorgeht
  • Bei Ablehnung: Einspruch innerhalb eines Monats einlegen

In meiner Beratungspraxis höre ich regelmäßig von Teilnehmern, die mit einem knappen Satz auf eine Rückfrage des Finanzamts antworten und damit den Fall schließen. “Der Kurs baut auf meiner kaufmännischen Tätigkeit auf und dient dem beruflichen Aufstieg” reicht in der Regel.

Diese Informationen sind eine allgemeine Orientierung zur steuerlichen Behandlung von AFBG-Kosten (Stand 2026). Die konkrete Einordnung hängt von deiner individuellen Situation ab. Für verbindliche Auskünfte wende dich an einen Steuerberater.

Häufige Fragen

Kann ich einen Werbungskosten-Abzug auch für den nicht bezahlten Teil der Kursgebühr geltend machen?

Nein. Abziehen kannst du nur, was du tatsächlich gezahlt hast. AFBG-Zuschuss (50 Prozent) und erlassenes Darlehen (25 Prozent) werden nicht von dir gezahlt und sind daher nicht absetzbar.

Gilt der Werbungskosten-Abzug auch für Hobby-Kurse?

Nein. Nur für beruflich veranlasste Fortbildungen. Ein VHS-Kurs über Chinesische Kalligrafie ist auch dann kein Werbungskosten, wenn du Freude daran hast. Entscheidend ist der berufliche Bezug.

Muss ich die Kosten im Jahr der Zahlung absetzen oder im Jahr des Kurses?

Im Jahr der tatsächlichen Zahlung. Wenn du das AFBG-Darlehen in Raten zurückzahlst, setzt du jedes Jahr den in dem Jahr gezahlten Betrag ab.

Kann ich Werbungskosten auch absetzen, wenn ich als Angestellter ohne weitere Einkommen bin?

Ja. Werbungskosten mindern deine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Bei geringerem Einkommen ist die absolute Steuerersparnis kleiner, aber der Abzug funktioniert trotzdem. Bei null Einkommen: Verlustvortrag nutzen.

Gilt die Regelung auch für Selbstständige?

Ja. Selbstständige setzen die Fortbildungskosten als Betriebsausgaben ab, was rechtlich ähnlich wirkt wie Werbungskosten bei Arbeitnehmern. Die Gesamtlogik bleibt gleich.


Über den Autor

Dr. Jens Aichinger ist Gründer der SkillSprinters-Akademie, einem DEKRA-zertifizierten Bildungsträger nach AZAV. Er ist promovierter Naturwissenschaftler und arbeitet seit über 10 Jahren in Bildung und Digitalisierung. In den Beratungsgesprächen wird die Unterscheidung Werbungskosten vs Sonderausgaben immer wieder falsch eingeschätzt, obwohl sie für die meisten Teilnehmer eine erhebliche Steuerersparnis bedeuten kann.

Mehr zum Autor unter /ueber-den-autor/. Zuletzt geprüft am 22. April 2026 von Dr. Jens Aichinger.

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