Einkommensfreibeträge beim AFBG: was zählt, was nicht
Beim AFBG zählt dein Einkommen nur für den Unterhaltsbeitrag, nicht für den Maßnahmebeitrag. Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei rund 520 Euro Einkommen pro Monat für Alleinstehende im Unterhaltsbeitrag. Zusätzlich wird dein Nettoeinkommen mit 25 Prozent Sozialpauschale und individuellen Werbungskosten reduziert. Partner- und Kindereinkommen werden mit eigenen Freibeträgen gerechnet.
Wer einen berufsbegleitenden Kurs macht, wie den Wirtschaftsfachwirt, muss sich um Einkommensanrechnung in der Regel nicht kümmern. Die Kurskosten selbst werden einkommensunabhängig gefördert. Wichtig wird die Einkommensfrage nur bei Vollzeit-Kursen mit Unterhaltsbeitrag. Diese Seite zeigt, wie die Freibeträge 2026 aussehen und welche Einnahmen überhaupt zählen.
Wann zählt mein Einkommen beim AFBG?
Einkommen zählt ausschließlich für den Unterhaltsbeitrag. Der Unterhaltsbeitrag wird nur bei Vollzeit-Fortbildungen gewährt. Beim Maßnahmebeitrag, also den eigentlichen Kurs- und Prüfungsgebühren, ist das Einkommen egal. Beim Wirtschaftsfachwirt (3.997 Euro, berufsbegleitend) bleibt der Maßnahmebeitrag das einzige Thema, und da ist die Förderung komplett einkommensunabhängig.
Beispiel: Wer 3.000 Euro netto im Monat verdient und den WFW berufsbegleitend macht, bekommt volle Maßnahmebeitrags-Förderung ohne Abstriche. Nur wer zusätzlich Unterhaltsbeitrag beantragt, weil er in Vollzeit lernt, kommt in die Einkommensanrechnung.
Welcher Einkommensbegriff gilt?
Das AFBG nutzt den gleichen Einkommensbegriff wie das BAföG: das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor Kursbeginn. Nettoeinkommen bedeutet Bruttoeinkommen minus Steuern, Sozialabgaben, Werbungskosten und eine Sozialpauschale.
| Schritt | Was passiert |
|---|---|
| Start | Bruttoeinkommen laut Lohnsteuerbescheinigung |
| Minus Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | Steuerabzüge |
| Minus Sozialabgaben | RV, KV, AV, PV |
| Minus Werbungskosten | Pauschale 1.230 Euro oder tatsächlich |
| Minus Sozialpauschale | 25 Prozent vom Ergebnis, wenn sozialversicherungspflichtig |
| Ergebnis | Anrechnungsfähiges Einkommen |
Wichtig: Die Sozialpauschale von 25 Prozent wird pauschal abgezogen, unabhängig davon wie hoch deine tatsächlichen Sozialabgaben sind. Wer selbstständig ist und keine Sozialabgaben hat, bekommt diese Pauschale nicht.
Welche Einkünfte zählen, welche nicht?
Nicht alles, was auf dem Konto landet, wird angerechnet. Das AFBG hat eine klare Unterscheidung.
Angerechnet werden:
- Lohn und Gehalt aus abhängiger Beschäftigung
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Renten (Alters-, Erwerbsminderungs-, Hinterbliebenenrenten)
- Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld (nur bei Berücksichtigung)
Nicht angerechnet werden:
- Kindergeld (unabhängig von der Höhe)
- Wohngeld
- Pflegegeld für die Pflege von Angehörigen
- Steuerfreie Zuschüsse vom Arbeitgeber (zum Beispiel Essensgutscheine)
- Einmalzahlungen wie Jubiläumsprämien (teilweise, wenn nicht regelmäßig)
- Ausgleichszahlungen für erlittene Schäden
Kindergeld ist die häufigste Überraschung bei Teilnehmern: es läuft komplett außerhalb der AFBG-Rechnung. Wer als Familie rechnet, darf den Kindergeldbetrag voll behalten, ohne Abzug beim Unterhaltsbeitrag.
Wie hoch ist der Einkommensfreibetrag?
Der Grundfreibetrag 2026 beim Unterhaltsbeitrag liegt für Alleinstehende bei 520 Euro monatliches anrechnungsfähiges Einkommen. Erst was darüber liegt, wird verrechnet. Zusätzlich gibt es Zuschläge für Ehepartner und Kinder.
| Freibetrag | Betrag 2026 |
|---|---|
| Grundfreibetrag Alleinstehend (prüfungswerbend) | 520 Euro pro Monat |
| Zusatzfreibetrag für Ehepartner (nicht prüfungswerbend) | 805 Euro pro Monat |
| Zusatzfreibetrag pro Kind | 805 Euro pro Monat |
| Werbungskostenpauschale | 1.230 Euro pro Jahr |
| Sozialpauschale | 25 Prozent vom Einkommen |
Die Freibeträge werden jährlich angepasst, teilweise analog zum BAföG. Stand 2026 gelten die oben genannten Sätze. Für aktuelle Zahlen hilft ein Blick auf die offizielle AFBG-Seite des BMBF{: target=“_blank” rel=“noopener”}.
Rechenbeispiel: Alleinstehender mit Nebenjob
Ein 30-jähriger Meisterschüler, ledig, kein Kind, Vollzeit-Meisterschule zwölf Monate. Vor Kursbeginn hat er 2.400 Euro netto verdient. Während des Kurses arbeitet er nicht. Was wird angerechnet?
Im AFBG zählt das Einkommen im Bewilligungszeitraum, nicht das Einkommen vor dem Kurs. Wenn er während der Meisterschule tatsächlich null Einkommen hat, wird null angerechnet. Er bekommt den vollen Unterhaltsbeitrag (892 Euro Grundbedarf plus Krankenversicherungs-Zuschlag).
Anders sieht es aus, wenn er zusätzlich 400 Euro pro Monat aus einem Minijob behält:
- Bruttoeinkommen: 400 Euro
- Minus Werbungskosten-Pauschale: rund 100 Euro
- Minus Sozialpauschale 25 Prozent: 75 Euro
- Anrechnungsfähig: 225 Euro
- Abzüglich Grundfreibetrag 520 Euro: 0 Euro Anrechnung
In diesem Fall wird nichts auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet, weil das bereinigte Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Er bekommt den vollen Unterhaltsbeitrag plus 400 Euro Nebenverdienst. Eine ähnliche Rechnung mit Partner findest du im Artikel zu AFBG mit Ehepartner.
Rechenbeispiel: Verheiratet, ein Kind, Partner verdient
Eine 34-jährige Meisterschülerin, verheiratet, ein Kind (zwei Jahre), Vollzeit zwölf Monate. Ihr Partner arbeitet und verdient 3.200 Euro netto. Sie selbst hat während der Meisterschule kein Einkommen.
Beim AFBG wird zuerst ihr eigenes Einkommen (null) geprüft, dann das Partner-Einkommen mit eigenen Freibeträgen.
Partner-Einkommen 3.200 Euro minus Sozialpauschale 25 Prozent (800 Euro) ergibt 2.400 Euro anrechenbar. Davon abzuziehen:
- Freibetrag für Partner (nicht prüfungswerbend): 805 Euro
- Freibetrag für Kind: 805 Euro
- Werbungskosten anteilig (wenn relevant): rund 100 Euro
Anrechenbar auf ihren Unterhaltsbeitrag: rund 690 Euro pro Monat. Der Unterhaltsbeitrag wird entsprechend gekürzt, aber nicht auf null. Die genaue Kürzung hängt von weiteren Faktoren ab, zum Beispiel zusätzlicher Einzelfallprüfung durch das Amt.
In der Praxis rechnet das AFBG-Amt diese Fälle konkret durch, sobald du die Einkommensunterlagen einreichst. Eigenes Vorab-Rechnen ist sinnvoll, aber verbindlich ist nur der Bescheid. Details zur Anrechnung des Partner-Einkommens.
Wann zählt Partnereinkommen, wann nicht?
Partnereinkommen wird immer angerechnet, wenn ihr verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft seid. In eheähnlicher Gemeinschaft (zusammen wohnend, nicht verheiratet) wird das Partnereinkommen nicht direkt angerechnet. Das ist ein Unterschied zum SGB II, wo Bedarfsgemeinschaften anders definiert sind.
Wer verheiratet ist und getrennt lebt, kann im Trennungsjahr eine eigene Einkommensberechnung beantragen. Nach rechtskräftiger Scheidung zählt nur noch das eigene Einkommen. Siehe auch den Artikel zu AFBG im Trennungsjahr.
Welche Werbungskosten darf ich absetzen?
Die Werbungskostenpauschale liegt 2026 bei 1.230 Euro pro Jahr. Höhere tatsächliche Werbungskosten können einzeln nachgewiesen werden, reduzieren dann aber auch den Netto-Lohn für die AFBG-Rechnung. Relevante Posten:
- Fahrtkosten zur Arbeit (0,30 Euro pro Kilometer einfache Fahrt, ab 21. km 0,38 Euro)
- Arbeitsmittel (Laptop, Fachliteratur)
- Fortbildungskosten (sofern nicht vom AFBG übernommen)
- Arbeitszimmer (begrenzt, bestimmte Voraussetzungen)
- Doppelte Haushaltsführung (bei Zweitwohnung am Kursort)
Das AFBG übernimmt diese Positionen automatisch aus der Steuererklärung, wenn du sie vorlegst. Wer keine Steuererklärung macht, bekommt automatisch die Pauschale.
Diese Rechnung ist ein Überschlag auf Basis der gesetzlichen AFBG-Sätze (Stand 2026). Die konkrete Anrechnung deines Einkommens hängt von den tatsächlichen Nachweisen und der Einzelfallprüfung des zuständigen AFBG-Amts ab. Für eine rechtssichere Berechnung wende dich an die zuständige Stelle oder einen Steuerberater.
Häufige Fragen zur Einkommensanrechnung
Wird mein Gehalt vor Kursbeginn angerechnet? Nicht direkt. Angerechnet wird das Einkommen während des Bewilligungszeitraums. Vor Kursbeginn relevant ist nur, wenn du weiter arbeitest (berufsbegleitend oder mit Minijob).
Was ist mit Abfindungen? Abfindungen werden grundsätzlich angerechnet, aber auf mehrere Monate verteilt, um Härten zu vermeiden. Einzelfallprüfung durch das AFBG-Amt.
Zählt Kindergeld? Nein. Kindergeld bleibt komplett außerhalb der AFBG-Rechnung.
Was ist mit Elterngeld? Elterngeld wird teilweise angerechnet. Der Mindestbetrag (300 Euro) bleibt frei, darüberhinausgehende Beträge fließen in die Einkommensberechnung ein.
Darf ich während der Fortbildung Nebeneinkommen haben? Ja. Solange das Nebeneinkommen zusammen mit Werbungskosten und Sozialpauschale unter dem Grundfreibetrag von 520 Euro liegt, wird nichts angerechnet. Darüber hinaus wird gekürzt.
Rechne deinen Einkommensfall durch
Im AFBG-Rechner kannst du dein Einkommen, Partner-Einkommen und Kinder eingeben und bekommst eine Schätzung für Maßnahme- und Unterhaltsbeitrag. Die offiziellen Einkommensbegriffe stehen in § 17 AFBG{: target=“_blank” rel=“noopener”} und § 21 BAföG{: target=“_blank” rel=“noopener”}, auf die das AFBG verweist.
Bereit für den nächsten Schritt?
Du bist unsicher, wie dein Einkommen beim AFBG angerechnet wird? Buch dir 10 Minuten mit Jens. Wir rechnen deinen Fall durch und klären, welcher Förderbetrag realistisch ist.
Nächster Schritt: deine Zahlen kennen
Der Aufstiegs-BAföG-Rechner zeigt dir in 60 Sekunden, was dir nach allen Zuschüssen und Erlassen bleibt. Trag deine Kurskosten und dein Bundesland ein, die Rechnung erscheint direkt.
Wenn dein Ziel der Wirtschaftsfachwirt ist, kannst du parallel den WFW-Gehaltsrechner auf skill-sprinters.de durchrechnen und sehen, welche Gehaltssteigerung realistisch ist.
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