Familienzuschlag: wann dein Partner mitgerechnet wird
Beim AFBG bekommt dein Ehepartner einen Freibetrag von 805 Euro pro Monat im Unterhaltsbeitrag. Partner-Einkommen über diesem Freibetrag wird teilweise auf deinen Unterhaltsbeitrag angerechnet. Unverheiratete Lebenspartner werden nicht mitgerechnet, auch nicht in eheähnlicher Gemeinschaft. Relevant ist der Familienzuschlag nur beim Unterhaltsbeitrag (Vollzeit), nicht beim Maßnahmebeitrag.
Wer berufsbegleitend lernt, muss sich um die Partner-Frage nicht kümmern. Kursgebühren werden einkommensunabhängig bewilligt, egal was der Partner verdient. Diese Seite zeigt, wann und wie der Partner in die Rechnung kommt, welche Freibeträge gelten und wie die Praxis bei Trennung, Scheidung und eingetragener Lebenspartnerschaft aussieht.
Wann zählt mein Partner beim AFBG?
Nur beim Unterhaltsbeitrag. Der Unterhaltsbeitrag gilt nur bei Vollzeit-Fortbildungen, bei denen du während des Kurses nicht (oder nur reduziert) arbeitest. Beim Maßnahmebeitrag (Kurs- und Prüfungsgebühren) spielt der Partner keine Rolle, egal wie viel er verdient oder welches Vermögen er hat.
Der Partner zählt, wenn er:
- mit dir verheiratet ist (Ehe)
- mit dir in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt
Der Partner zählt nicht, wenn:
- du nur mit ihm zusammenlebst ohne Trauung oder Eintragung
- ihr rechtskräftig geschieden seid
- ihr im Trennungsjahr seid und getrennte Kasse fahrt (Sonderregel)
Das ist ein bewusster Unterschied zum SGB II, wo Bedarfsgemeinschaften breiter definiert sind. Beim AFBG gilt das formal-rechtliche Partnerschaftsverständnis.
Wie hoch ist der Partner-Freibetrag?
Der Freibetrag für den Ehepartner liegt 2026 bei 805 Euro pro Monat. Dieser Freibetrag bezieht sich auf das Einkommen des Partners: Bis 805 Euro Einkommen pro Monat bleibt der Partner anrechnungsfrei.
| Position | Betrag 2026 |
|---|---|
| Einkommensfreibetrag Ehepartner | 805 Euro pro Monat |
| Vermögensfreibetrag Ehepartner | 2.300 Euro |
| Freibetrag pro Kind | 805 Euro pro Monat |
| Sozialpauschale | 25 Prozent vom Brutto |
Der Einkommensfreibetrag von 805 Euro ist nicht der Zuschlag, den du bekommst, sondern der Betrag, um den das Partner-Einkommen pauschal reduziert wird, bevor angerechnet wird. Das ist eine Definitionsfrage, die im AFBG-Formular oft verwirrt.
Wie wird Partner-Einkommen angerechnet?
Das AFBG rechnet das Partner-Einkommen in mehreren Schritten herunter, bevor es auf deinen Unterhaltsbeitrag angerechnet wird.
| Schritt | Was passiert |
|---|---|
| Ausgangspunkt | Bruttoeinkommen Partner laut Lohnsteuerbescheinigung |
| Minus Steuern und Sozialabgaben | Nettoeinkommen |
| Minus Werbungskostenpauschale (1.230 Euro pro Jahr) | Bereinigtes Einkommen |
| Minus Sozialpauschale (25 Prozent) | Anrechnungsfähiges Nettoeinkommen |
| Minus Einkommensfreibetrag Partner (805 Euro) | Überhang |
| Minus Kinder-Zusatzfreibetrag (805 Euro pro Kind) | Zu verrechnender Betrag |
Das Ergebnis wird auf deinen Unterhaltsbeitrag angerechnet. In der Praxis führt das dazu, dass Teilnehmer mit berufstätigen Partnern oft einen stark reduzierten oder null Unterhaltsbeitrag bekommen. Der Maßnahmebeitrag bleibt aber unberührt.
Rechenbeispiel: Verheiratet ohne Kinder, Partner verdient 3.500 Euro brutto
Eine 30-jährige Meisterschülerin, verheiratet, keine Kinder, Vollzeit-Meisterschule. Ihr Partner verdient 3.500 Euro brutto (rund 2.300 Euro netto) pro Monat.
| Schritt | Wert |
|---|---|
| Partner-Einkommen brutto | 3.500 Euro |
| Partner-Einkommen netto | rund 2.300 Euro |
| Minus Werbungskostenpauschale (monatlich) | 2.200 Euro |
| Minus Sozialpauschale 25 Prozent | 1.650 Euro |
| Minus Einkommensfreibetrag Partner | 845 Euro |
| Anrechnung auf Unterhaltsbeitrag | 845 Euro |
Ihr Grundbedarf als Alleinstehende liegt bei 892 Euro. Minus 845 Euro Anrechnung bleibt ein Unterhaltsbeitrag von 47 Euro pro Monat. Der Maßnahmebeitrag (Kurskosten) wird davon nicht berührt. Sie bekommt also weiter den vollen Zuschuss und das volle Darlehen für die Kursgebühren, aber fast keinen Unterhaltsbeitrag.
Das ist das typische Muster bei verheirateten Antragstellern ohne Kind und mit mittlerem Partner-Einkommen: der Unterhaltsbeitrag verschwindet fast vollständig, die Kurskostenförderung bleibt voll erhalten. Details zur Anrechnung bei Ehepartnern.
Rechenbeispiel: Verheiratet mit zwei Kindern, Partner verdient 3.500 Euro brutto
Gleiche Situation, aber diesmal mit zwei Kindern (5 und 9 Jahre alt).
| Schritt | Wert |
|---|---|
| Anrechenbares Partner-Netto nach Sozialpauschale | 1.650 Euro |
| Minus Einkommensfreibetrag Partner | 845 Euro |
| Minus 2 × Kinderzuschlag im Freibetrag | -1.610 Euro |
| Überhang | 0 Euro |
Mit zwei Kindern sinkt die Anrechnung komplett auf null. Sie bekommt den vollen Grundbedarf von 892 Euro plus den vollen Kinderzuschlag von 540 Euro (2 × 270) plus den Kinderbetreuungszuschuss von 320 Euro (2 × 160). Summe 1.752 Euro Unterhaltsbeitrag pro Monat, obwohl ihr Partner 3.500 Euro brutto verdient.
Das ist der Kern des Familienzuschlags: je mehr Kinder, desto mehr Freibetrag, desto weniger Partner-Anrechnung. Eine verheiratete Antragstellerin mit drei Kindern und einem mittelverdienenden Partner bekommt praktisch den vollen Unterhaltsbeitrag.
Eheähnliche Gemeinschaft: Partner zählt nicht
Wer mit seinem Partner zusammenlebt ohne Trauung oder eingetragene Partnerschaft, muss das Partner-Einkommen nicht angeben. Das AFBG wertet das als eigenständige Einzelveranlagung. Selbst wenn ihr einen gemeinsamen Mietvertrag habt und seit zehn Jahren zusammenwohnt, bleibt das Partner-Einkommen außen vor.
Das ist ein bedeutender Unterschied zum Bürgergeld (SGB II), wo die Bedarfsgemeinschaft automatisch greift. Beim AFBG zählt die Ehe- oder Lebenspartnerschaft-Urkunde.
Das führt in der Praxis gelegentlich zu Rechenvorteilen für unverheiratete Paare. In meinen Beratungsgesprächen höre ich gelegentlich von Paaren, die wegen AFBG überlegen, die Hochzeit zu verschieben. Das ist legitim, aber rechnerisch selten entscheidend: der Maßnahmebeitrag ist sowieso unabhängig, und beim Unterhaltsbeitrag gleichen sich die Effekte oft aus.
Partner in Trennung oder Scheidung
Im Trennungsjahr (Paare leben mindestens sechs Monate getrennt) kannst du eine separate Einkommensberechnung beantragen. Das Partner-Einkommen wird dann nicht mehr automatisch angerechnet. Nach rechtskräftiger Scheidung zählt nur noch dein eigenes Einkommen.
Wichtig ist die gemeinsame Steuerklasse als Indiz: Wer weiter in Steuerklasse III/V veranlagt ist, gilt formal nicht als getrennt lebend. Vor dem AFBG-Antrag sollte die Steuerklasse entsprechend angepasst werden. Mehr dazu in AFBG im Trennungsjahr.
Wer selbst Unterhalt zahlt an einen getrennt lebenden Partner oder Kinder, kann diese Zahlungen als Abzugsposten im AFBG-Antrag geltend machen. Sie werden vom anrechenbaren eigenen Einkommen abgezogen.
Partner mit Kinderbetreuung: Effekt auf die Rechnung
Wenn dein Partner wegen Kinderbetreuung in Teilzeit arbeitet oder gar nicht arbeitet, ist der Freibetrag oft höher als sein Einkommen. Dann entfällt die Anrechnung komplett.
Beispiel: Partner arbeitet in Teilzeit 20 Stunden, verdient 1.200 Euro netto. Nach Sozialpauschale bleiben rund 900 Euro. Der Einkommensfreibetrag von 805 Euro plus der Kinderzuschlag von 805 Euro übersteigen den anrechnungsfähigen Betrag. Keine Anrechnung, du bekommst vollen Unterhaltsbeitrag.
Das ist der Regelfall bei jungen Familien, wo ein Elternteil wegen Kinderbetreuung weniger arbeitet. Die Rechnung fällt dann meist klar zugunsten des AFBG-Beantragenden aus.
Rechenbeispiel: Eingetragene Lebenspartnerschaft
Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist beim AFBG gleichgestellt mit der Ehe. Seit dem Öffnen der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare 2017 werden kaum noch neue Lebenspartnerschaften eingetragen, bestehende bleiben aber rechtlich bestehen.
Für die AFBG-Rechnung heißt das: Wer in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, bekommt den Familienzuschlag-Freibetrag von 805 Euro und muss das Partner-Einkommen angeben. Die Rechnung verläuft identisch zur Ehe.
Diese Rechnung ist ein Überschlag auf Basis der gesetzlichen AFBG-Sätze (Stand 2026). Die konkrete Anrechnung des Partner-Einkommens hängt von der Einzelfallprüfung des zuständigen AFBG-Amts ab. Für eine rechtssichere Berechnung wende dich an die zuständige Stelle oder einen Steuerberater.
Häufige Fragen zum Familienzuschlag
Bekomme ich den Familienzuschlag als Zuschuss oder Darlehen? Der Zuschlag ist nicht eine Zahlung an dich, sondern ein Freibetrag gegen die Partner-Einkommensanrechnung. Er mindert deinen eigenen Unterhaltsbeitrag nicht, sondern schützt ihn vor Kürzung.
Gilt der Familienzuschlag auch beim Maßnahmebeitrag? Nein. Kurs- und Prüfungsgebühren werden einkommens- und partnerunabhängig bewilligt.
Was ist mit Selbstständigen-Partnern? Für selbstständige Partner wird der letzte Steuerbescheid herangezogen, nicht die monatliche Gehaltsabrechnung. Unter Umständen mit Einkommensglättung über zwei Jahre.
Zählt der Partner auch, wenn er in Elternzeit ist und Elterngeld bekommt? Elterngeld gilt als Einkommen, aber nur oberhalb des Sockelbetrags von 300 Euro. Wenn der Partner in Elternzeit ist und nur den Sockel bekommt, wird fast nichts angerechnet.
Ist der Freibetrag je nach Bundesland unterschiedlich? Nein. Das AFBG ist Bundesrecht. Die Freibeträge gelten bundesweit gleich.
Was passiert, wenn wir während der Fortbildung heiraten? Dann greift die Anrechnung ab dem Monat der Heirat. Vorherige Monate bleiben außen vor.
Rechne deinen Partner-Fall durch
Im AFBG-Rechner gibst du Familienstand, Partner-Einkommen und Kinder ein. Der Rechner zeigt, wie stark die Partner-Anrechnung wirkt. Die gesetzlichen Regeln stehen in § 17 AFBG{: target=“_blank” rel=“noopener”} und in der Infoseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung{: target=“_blank” rel=“noopener”}.
Bereit für den nächsten Schritt?
Du bist verheiratet und unsicher, wie sich das Partner-Einkommen auf deine AFBG-Rechnung auswirkt? Buch dir 10 Minuten mit Jens. Wir rechnen deinen konkreten Fall durch.
Nächster Schritt: deine Zahlen kennen
Der Aufstiegs-BAföG-Rechner zeigt dir in 60 Sekunden, was dir nach allen Zuschüssen und Erlassen bleibt. Trag deine Kurskosten und dein Bundesland ein, die Rechnung erscheint direkt.
Wenn dein Ziel der Wirtschaftsfachwirt ist, kannst du parallel den WFW-Gehaltsrechner auf skill-sprinters.de durchrechnen und sehen, welche Gehaltssteigerung realistisch ist.
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