Kinderzuschlag beim Aufstiegs-BAföG: die genauen Sätze
Beim Aufstiegs-BAföG bekommst du für jedes Kind unter 14 Jahren einen Zuschlag von 270 Euro pro Monat zum Unterhaltsbeitrag. Zusätzlich gibt es einen Kinderbetreuungszuschuss von 160 Euro pro Kind und Monat (§ 10 AFBG). Beide Beträge sind Zuschuss, kein Darlehen. Der Zuschlag greift nur bei Vollzeit-Fortbildungen, nicht beim berufsbegleitenden Wirtschaftsfachwirt.
Wer mit kleinen Kindern in Vollzeit einen Meister oder eine andere Aufstiegsfortbildung macht, bekommt über zwölf Monate pro Kind bis zu 5.160 Euro zusätzlich, komplett als Zuschuss. Diese Seite zeigt, wie die Kinderzuschläge genau aufgebaut sind, wer sie bekommt und was bei Trennung gilt.
Wieviel Kinderzuschlag bekomme ich?
Der Kinderzuschlag nach § 10 Abs. 2 AFBG liegt 2026 bei 270 Euro pro Kind und Monat. Er wird zusätzlich zum Grundbedarf gewährt und reduziert sich nicht durch Kindergeld oder andere Leistungen. Der Kinderbetreuungszuschuss nach § 10 AFBG kommt obendrauf und beträgt 160 Euro pro Kind und Monat, solange das Kind unter 14 Jahre alt ist.
| Leistung | Betrag pro Monat |
|---|---|
| Grundbedarf Unterhaltsbeitrag Alleinstehend | 892 Euro |
| Zuschlag pro Kind | 270 Euro |
| Kinderbetreuungszuschuss pro Kind (unter 14) | 160 Euro |
| Ehepartner-Zuschlag | 805 Euro |
| Summe bei Alleinstehendem mit einem Kind | 1.322 Euro |
Wichtig: beide Kinderbeträge sind Vollzuschuss, keine Anteile als Darlehen. Anders als beim regulären Maßnahmebeitrag (50 Prozent Zuschuss, 50 Prozent Darlehen) gibt es hier keine Rückzahlungspflicht. Sie mindern auch nicht das Kindergeld, das in voller Höhe weiterläuft.
Wann bekomme ich Kinderzuschlag?
Der Kinderzuschlag gilt ausschließlich beim Unterhaltsbeitrag. Wer wie beim berufsbegleitenden Wirtschaftsfachwirt nur Maßnahmebeitrag (Kurskosten) beantragt, bekommt keinen Kinderzuschlag, weil es keinen Unterhaltsbeitrag gibt. Das ist eine der häufigsten Missverständnisse in Beratungsgesprächen.
Voraussetzungen für den Kinderzuschlag:
- Vollzeit-Aufstiegsfortbildung (zum Beispiel Vollzeit-Meisterschule)
- Du bist antragstellende Person beim AFBG
- Du lebst mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt
- Das Kind ist nach BGB zu deinem Haushalt zugehörig (leibliches Kind, Adoption, Pflegekind)
Beim berufsbegleitenden WFW greift der Kinderzuschlag nicht, weil du weiter arbeitest und damit kein Unterhaltsbeitrag beantragt wird. Der Maßnahmebeitrag bleibt aber unabhängig davon voll erhalten. Details zum AFBG für Vollzeit-Fortbildungen.
Was ist der Unterschied: Kinderzuschlag und Kinderbetreuungszuschuss?
Beide sind Zuschuss, beide gelten pro Kind, aber sie haben unterschiedliche Ziele.
Der Kinderzuschlag (270 Euro) ist ein allgemeiner Familienaufschlag. Er erhöht deinen Grundbedarf, weil du mehr Fixkosten hast. Er gilt für Kinder jeden Alters.
Der Kinderbetreuungszuschuss (160 Euro) ist gezielt für die Betreuungskosten gedacht. Er gilt nur für Kinder unter 14 Jahren. Die Idee: wer in Vollzeit lernt und kleine Kinder hat, braucht Kita, Hort oder Tagesmutter. Der Zuschuss muss nicht belegt werden, er ist pauschal.
| Zuschlag | Höhe | Altersgrenze | Pauschal oder belegt |
|---|---|---|---|
| Kinderzuschlag | 270 Euro | keine | pauschal |
| Kinderbetreuungszuschuss | 160 Euro | unter 14 Jahre | pauschal |
Beide Beträge laufen parallel und addieren sich. Bei einem Kind unter 14 bekommst du also 430 Euro pro Monat allein aus Kinderzuschlägen.
Rechenbeispiel: Alleinerziehend, ein Kind, Vollzeit-Meister
Eine 32-jährige Alleinerziehende, ein Kind (sechs Jahre), macht zwölfmonatige Vollzeit-Meisterschule. Kein Partner-Einkommen, kein Nebenverdienst. Kursgebühr 6.500 Euro.
| Position | Monatlich | 12 Monate |
|---|---|---|
| Grundbedarf Alleinstehend | 892 Euro | 10.704 Euro |
| Kinderzuschlag | 270 Euro | 3.240 Euro |
| Kinderbetreuungszuschuss | 160 Euro | 1.920 Euro |
| Summe Unterhaltsbeitrag | 1.322 Euro | 15.864 Euro |
Davon sind für den Grundbedarf 50 Prozent Zuschuss und 50 Prozent Darlehen. Die beiden Kinderzuschläge sind Vollzuschuss. In Zahlen:
- Grundbedarf Zuschuss (50 Prozent): 5.352 Euro
- Grundbedarf Darlehen (50 Prozent): 5.352 Euro
- Kinderzuschlag (100 Prozent Zuschuss): 3.240 Euro
- Kinderbetreuungszuschuss (100 Prozent Zuschuss): 1.920 Euro
Sie bekommt also Zuschuss im Wert von 10.512 Euro und Darlehen in Höhe von 5.352 Euro, von dem bei Bestehen 2.676 Euro erlassen werden. Plus den Maßnahmebeitrag für die Kurskosten (3.250 Euro Zuschuss bei 6.500 Euro Gebühr). Details in AFBG als Alleinerziehende.
Rechenbeispiel: Verheiratet, zwei Kinder, Vollzeit
Ein 38-jähriger Meisterschüler, verheiratet, zwei Kinder (vier und acht Jahre alt). Partner arbeitet und verdient 3.500 Euro netto.
| Position | Monatlich | 12 Monate |
|---|---|---|
| Grundbedarf | 892 Euro | 10.704 Euro |
| Kinderzuschlag (2 × 270) | 540 Euro | 6.480 Euro |
| Kinderbetreuungszuschuss (2 × 160) | 320 Euro | 3.840 Euro |
| Summe Unterhaltsbeitrag ohne Kürzung | 1.752 Euro | 21.024 Euro |
Vom Partner-Einkommen wird ein Teil auf den Grundbedarf angerechnet, aber nicht auf die Kinderzuschläge. Das heißt: die 6.480 Euro Kinderzuschlag und die 3.840 Euro Kinderbetreuungszuschuss laufen ungekürzt als Zuschuss. Nur der Grundbedarf wird durch Partner-Einkommen reduziert. Wie genau die Reduktion läuft, steht im Artikel zu AFBG mit Ehepartner.
Welche Altersgrenze gilt für Kinder?
Der Kinderzuschlag (270 Euro) hat keine direkte Altersgrenze, wird aber in der Praxis für Kinder bis 18 beziehungsweise bis zum Ende der ersten Ausbildung gewährt. Der Kinderbetreuungszuschuss (160 Euro) ist strikt auf Kinder unter 14 Jahre begrenzt.
| Alter des Kindes | Kinderzuschlag | Kinderbetreuungszuschuss |
|---|---|---|
| 0 bis 13 Jahre | 270 Euro | 160 Euro |
| 14 bis 17 Jahre | 270 Euro | 0 Euro |
| 18 Jahre und älter (in Ausbildung) | 270 Euro | 0 Euro |
| Volljährig, nicht in Ausbildung | 0 Euro | 0 Euro |
Wer mehrere Kinder in unterschiedlichen Altersgruppen hat, bekommt für jedes Kind die passenden Beträge. Bei einem Kind unter 14 und einem Kind 16 Jahre kämen also 540 Euro Kinderzuschlag plus 160 Euro Kinderbetreuungszuschuss zusammen, insgesamt 700 Euro pro Monat zusätzlich.
Trennung, getrennte Haushalte, Umgangskinder
Nur Kinder, die in deinem Haushalt leben, zählen voll. Wer getrennt lebt und das Kind beim anderen Elternteil wohnt, aber Unterhalt zahlt, bekommt keinen Kinderzuschlag. Es sei denn, das Kind hält sich mindestens zu ungefähr gleichen Teilen bei beiden Elternteilen auf (Wechselmodell).
Beim Wechselmodell kann der Zuschlag aufgeteilt oder von der hauptsächlich betreuenden Person beantragt werden. Die Ämter prüfen das im Einzelfall. Wer getrennt lebt und Umgangskind hat, sollte den Fall vor Antragstellung mit dem AFBG-Amt klären. Mehr dazu in AFBG im Trennungsjahr.
In meinen Beratungsgesprächen sehe ich immer wieder, dass die Kinderzuschläge übersehen werden, weil sie im Antragsformular erst auf Seite drei kommen. Wer mit kleinen Kindern eine Vollzeit-Meisterschule macht, kann leicht 5.000 Euro und mehr allein aus diesen Zuschlägen bekommen, zusätzlich zum Grundbedarf und Maßnahmebeitrag.
Keine Anrechnung auf andere Leistungen
Der Kinderzuschlag wird nicht auf Kindergeld, Elterngeld, Wohngeld oder Bürgergeld angerechnet. Er läuft parallel zu diesen Leistungen. Das ist anders als beim Unterhaltsvorschuss oder anderen Sozialleistungen, wo häufig Anrechnungen greifen.
Umgekehrt werden Kindergeld und andere kindbezogene Leistungen auch nicht auf den Kinderzuschlag angerechnet. Du bekommst also zusätzlich zu deinem regulären Kindergeld (2026: 250 Euro pro Monat und Kind) die 270 Euro AFBG-Kinderzuschlag und gegebenenfalls 160 Euro Betreuungszuschuss. Bei einem Kind unter 14 summiert sich das auf 680 Euro pro Monat aus kindbezogenen Leistungen plus ggf. Unterhaltszahlungen vom anderen Elternteil.
Diese Rechnung ist ein Überschlag auf Basis der gesetzlichen AFBG-Sätze (Stand 2026). Die konkrete Höhe deines Anspruchs hängt von deinen individuellen Einkommens- und Lebensumständen ab und wird vom zuständigen AFBG-Amt verbindlich festgelegt. Für eine rechtssichere Berechnung wende dich an die zuständige Stelle oder einen Steuerberater.
Häufige Fragen zum Kinderzuschlag
Bekomme ich den Kinderzuschlag beim berufsbegleitenden WFW? Nein. Der Zuschlag gehört zum Unterhaltsbeitrag, der nur bei Vollzeit greift. Beim berufsbegleitenden Wirtschaftsfachwirt gibt es nur den Maßnahmebeitrag.
Muss ich Betreuungskosten nachweisen? Nein. Der Kinderbetreuungszuschuss (160 Euro) ist pauschal. Tatsächliche Kita- oder Hortkosten werden nicht geprüft.
Gilt der Zuschlag auch für Pflegekinder? Ja, wenn das Pflegekind dauerhaft in deinem Haushalt lebt.
Was ist, wenn mein Kind während der Fortbildung 14 wird? Der Kinderbetreuungszuschuss läuft bis zum Monat, in dem das Kind 14 wird. Der allgemeine Kinderzuschlag läuft weiter.
Kann ich den Kinderzuschlag auch rückwirkend beantragen? Nicht rückwirkend vor Kursbeginn. Aber wenn du den Kinderzuschlag im Erstantrag vergessen hast, kannst du ihn nachmelden. Ab dem Monat der Nachmeldung greift er.
Rechne deinen Fall mit Kindern durch
Trage im AFBG-Rechner die Anzahl und das Alter deiner Kinder ein. Der Rechner zeigt, welche Zuschläge du bekommst und wie hoch dein Unterhaltsbeitrag insgesamt ausfallen könnte. Die gesetzlichen Grundlagen stehen in § 10 AFBG{: target=“_blank” rel=“noopener”} und in der Info-Broschüre des Bundesministeriums für Bildung und Forschung{: target=“_blank” rel=“noopener”}.
Bereit für den nächsten Schritt?
Du machst eine Vollzeit-Fortbildung mit kleinen Kindern und willst wissen, was du bekommst? Buch dir 10 Minuten mit Jens. Wir rechnen deine Kinder- und Partner-Situation durch und klären, welcher Förderweg für dich am meisten herausholt.
Nächster Schritt: deine Zahlen kennen
Der Aufstiegs-BAföG-Rechner zeigt dir in 60 Sekunden, was dir nach allen Zuschüssen und Erlassen bleibt. Trag deine Kurskosten und dein Bundesland ein, die Rechnung erscheint direkt.
Wenn dein Ziel der Wirtschaftsfachwirt ist, kannst du parallel den WFW-Gehaltsrechner auf skill-sprinters.de durchrechnen und sehen, welche Gehaltssteigerung realistisch ist.
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