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Aufstiegs-BAföG-Rechner

Stundung oder Freistellung bei knappem Einkommen

· 8 Min. Lesezeit · Dr. Jens Aichinger
Schreibtisch mit offener Einkommensbescheinigung und einem Antragsformular, daneben eine Tasse Tee

Wenn dein Einkommen in der Rückzahlungsphase gering ist, kannst du bei der KfW beantragen, von der Rückzahlung deines AFBG-Darlehens freigestellt zu werden (§ 13a AFBG). Was viele Stundung nennen, heißt im AFBG Freistellung. Die Einkommensgrenze liegt für Alleinstehende bei 1.690 Euro im Monat (§ 18a Abs. 1 BAföG). Bei der ersten Bewilligung gilt die Freistellung in der Regel für zwei Jahre, danach jeweils für ein Jahr, zusammen höchstens fünf Jahre. Eine Stundung wegen geringen Einkommens gibt es im AFBG nur als Sonderfall nach § 13b Abs. 3 AFBG: wenn du zusätzlich ein Kind unter 14 Jahren erziehst, ein behindertes Kind betreust oder einen nahen Angehörigen ab Pflegegrad 3 pflegst. Einen Erlass der Restschuld nach zehn Jahren sieht das AFBG nicht vor.

Diesen Schutz regelt das AFBG selbst: Liegen die Voraussetzungen vor, muss die KfW dich auf Antrag freistellen (§ 13a AFBG). Diese Seite zeigt die Einkommensgrenzen, den Antragsweg und die wichtigsten Fallstricke.

Wann wirst du freigestellt?

Freigestellt wirst du, soweit dein monatliches Einkommen die Grenze nach § 18a Abs. 1 und 2 BAföG nicht übersteigt (§ 13a AFBG). Die Grenzen nach dem heutigen Stand des Gesetzes:

LebenssituationEinkommensgrenze pro Monat
Alleinstehend ohne Kind1.690 Euro
Alleinstehend mit einem Kind2.460 Euro
Verheiratet ohne Kind, Ehegatte ohne eigenes Einkommen2.540 Euro
Verheiratet mit einem Kind, Ehegatte ohne eigenes Einkommen3.310 Euro
Pro weiteres Kindplus 770 Euro

Die Zuschläge für Ehegatten und Kinder gelten nur, wenn diese nicht selbst in einer nach BAföG oder § 56 SGB III förderfähigen Ausbildung stehen. Eigenes Einkommen von Ehegatten und volljährigen Kindern mindert sie (§ 18a Abs. 1 BAföG). Liegt dein Einkommen nicht über der Grenze, musst du keine Raten zahlen. Liegt es weniger als 128 Euro darüber, sinkt die Rate auf den übersteigenden Betrag (§ 13a AFBG). Eine teilweise Freistellung ist also möglich.

Auf besonderen Antrag steigt die Grenze weiter: bei behinderten Menschen um die behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend § 33b EStG, bei Alleinstehenden um die notwendigen Kosten für die Betreuung eines Kindes unter 16 Jahren im Haushalt, bis zu 175 Euro im Monat für das erste und je 85 Euro für jedes weitere Kind (§ 18a Abs. 2 BAföG).

Wo stelle ich den Antrag?

Der Antrag geht an die KfW (§ 13a AFBG). Du stellst ihn im Online-Kreditportal der KfW oder mit dem Formular „Selbstauskunft und Antrag auf Freistellung/Stundung/Ratenreduzierung“ von der KfW-Website.

Im Formular gibst du unter anderem an:

  • deine Nettoeinkünfte der letzten drei Monate und Zuwendungen von Dritten
  • Familiensituation (Partner, Kinder)
  • deine aktuelle berufliche Situation (angestellt, selbstständig, arbeitsuchend)
  • außergewöhnliche Zahlungsverpflichtungen wie Unterhalt und Kreditraten sowie dein Vermögen

Mitzuschicken sind Nachweise, aus welchen Mitteln du deinen Lebensunterhalt bestreitest, laut KfW zum Beispiel eine Lohn- oder Gehaltsabrechnung, ein Arbeitslosengeld- oder Rentenbescheid oder ein Elterngeldbescheid. Bei Selbstständigen: eine aktuelle BWA oder Gewinn- und Verlustrechnung.

Eine Bearbeitungszeit nennt die KfW nicht, sie informiert dich schriftlich, sobald sie die Unterlagen geprüft hat. Einreichen kannst du den Antrag laut KfW frühestens sechs Wochen vor Tilgungsbeginn. Die Freistellung gilt ab dem Antragsmonat, rückwirkend höchstens für vier Monate davor (§ 18a Abs. 3 BAföG). Stell den Antrag deshalb, sobald dein Einkommen sinkt.

Wie lange kann ich freigestellt werden?

Bei der ersten Bewilligung gilt die Freistellung in der Regel für zwei Jahre, jeder weitere Antrag in der Regel für ein Jahr (§ 18a Abs. 3 BAföG, den § 13a AFBG für entsprechend anwendbar erklärt). Zusammen ist eine Freistellung für höchstens fünf Jahre möglich (§ 13a AFBG). Ändert sich dein Einkommen in dieser Zeit, wird der Bescheid ab dem Monat der Änderung angepasst (§ 18a Abs. 4 BAföG).

JahrAktion
Jahr 1 und 2Erstantrag, Freistellung in der Regel für zwei Jahre
Jahr 3Folgeantrag mit aktuellen Nachweisen, in der Regel für ein Jahr
Jahr 4 und 5weitere Folgeanträge, jeweils in der Regel für ein Jahr
Ab Jahr 6keine weitere Freistellung nach § 13a AFBG, Rückzahlung nach Tilgungsplan; ein Erlass der Restschuld folgt nicht

Rechenbeispiel: Arbeitslos nach der Meisterschule

Ein 40-jähriger Meister-Absolvent verliert in der Rückzahlungsphase seinen Job, bekommt nur noch Arbeitslosengeld I (1.200 Euro netto). Restschuld aus der Vollzeit-Meisterschule: 3.500 Euro. Mindestrate 128 Euro.

SchrittWert
Einkommen1.200 Euro netto
Grenze Alleinstehend1.690 Euro
Differenz490 Euro unter der Grenze
Freistellungbei erster Bewilligung in der Regel für zwei Jahre

Nach der Bewilligung muss er keine Raten zahlen. Zu Zinsen während der Freistellung sagt § 13a AFBG nichts, maßgeblich ist sein Darlehensvertrag.

Findet er nach einem Jahr wieder einen Job mit 2.400 Euro netto, muss er das der KfW mitteilen; der Bescheid wird ab dem Monat der Änderung angepasst (§ 18a Abs. 4 BAföG). Danach zahlt er wieder seine Rate laut Tilgungsplan, mindestens 128 Euro.

Rechenbeispiel: Elternzeit mit Elterngeld

Eine 30-jährige Meisterin, nach der Fortbildung im Job, wird ein Jahr später schwanger. Nach der Geburt ein Jahr Elternzeit mit Elterngeld (1.500 Euro im Monat). Restschuld: 2.000 Euro.

SchrittWert
Einkommen Elterngeld1.500 Euro, angerechnet nur der Teil über dem anrechnungsfreien Betrag nach § 10 BEEG
Grenze mit einem Kind2.460 Euro (alleinstehend) oder 3.310 Euro (verheiratet, Ehegatte ohne eigenes Einkommen)
Stundung nach § 13b Abs. 3 AFBGmöglich, weil sie ein Kind unter 14 Jahren erzieht und ihr Einkommen unter der Grenze liegt

Mit der Stundung nach § 13b Abs. 3 AFBG werden Rate und Zinsen für längstens zwölf Monate gestundet. Liegen die Voraussetzungen danach noch vor, werden die gestundeten Raten auf Antrag erlassen. Jede Änderung muss sie der KfW schriftlich oder elektronisch mitteilen. Alternativ kommt die Freistellung nach § 13a AFBG in Frage. Beim Wiedereinstieg in die Arbeit nach der Elternzeit kehrt sie zur Rückzahlung zurück. Details zum AFBG in Elternzeit.

Rechenbeispiel: Krankheit ohne Erwerbseinkommen

Ein 45-jähriger Industriemeister erkrankt langfristig und bezieht Krankengeld (rund 1.100 Euro netto bei ehemaligem Gehalt von 2.500 Euro). Restschuld nach der Meisterschule: 1.500 Euro.

SchrittWert
Einkommen1.100 Euro netto
Grenze verheiratet mit einem Kind, Ehefrau ohne eigenes Einkommen3.310 Euro
Freistellungmöglich

Während der Krankheit ist er freigestellt. Auch mit einer Erwerbsminderungsrente kann die Freistellung weiterlaufen, zusammen aber höchstens fünf Jahre (§ 13a AFBG). Ist die Rückzahlung wegen Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung von mehr als einem Jahr nachhaltig erschwert oder unmöglich, kann sich die KfW die Schuld bis zum Ende des vierten Jahres nach Beginn der Rückzahlung vom Bund erstatten lassen; die Forderung geht dann auf den Bund über (§ 14 Abs. 1 AFBG). Bei Genesung und Rückkehr in den Job nimmt er die Raten wieder auf.

Zinsen während der Freistellung

In der Rückzahlungsphase gilt der variable Zins nach § 13 Abs. 2 AFBG: 6-Monats-EURIBOR nach dem Stand vom 1. April und 1. Oktober, plus 1 Prozent Verwaltungskostenaufschlag und ab Rückzahlungsbeginn ein Risikozuschlag von bis zu 0,7 Prozent; auf Verlangen ist ein Festzins möglich. Zu Zinsen während der Freistellung sagt § 13a AFBG nichts, maßgeblich ist dein Darlehensvertrag. Bei der Stundung nach § 13b Abs. 3 AFBG werden Rate und Zinsen gestundet.

Wer während der Freistellung doch ein bisschen Geld übrig hat, kann freiwillig tilgen. Das Darlehen kann auch in Teilbeträgen vorzeitig zurückgezahlt werden (§ 13 Abs. 5 AFBG), laut KfW kostenfrei, und das senkt die Restschuld. Kein Pflichtprogramm, aber wirtschaftlich sinnvoll.

Kein Erlass nach zehn Jahren

Einen Erlass der Restschuld nach zehn Jahren gibt es beim AFBG-Darlehen nicht. Das Darlehen ist nach der Karenzzeit innerhalb von zehn Jahren zurückzuzahlen (§ 13 Abs. 5 AFBG), die Freistellung wegen geringen Einkommens ist auf längstens fünf Jahre begrenzt (§ 13a AFBG). Erlasse kennt das AFBG nur bei bestandener Prüfung, bei Existenzgründung und für gestundete Raten nach einer Stundung wegen Kindererziehung, Betreuung eines behinderten Kindes oder Pflege (§ 13b AFBG).

Ist eine pünktliche Zahlung nicht zu erwarten, etwa weil du zahlungsunfähig bist oder Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehst, kann die KfW sich die Darlehens- und Zinsschuld bis zum Ende des vierten Jahres nach Beginn der Rückzahlung vom Bund erstatten lassen. Die Forderung geht dann auf den Bund über (§ 14 Abs. 1 AFBG), verwaltet und eingezogen wird sie weiter von der KfW (§ 18 AFBG). Erlassen ist sie damit nicht.

Was zählt als Einkommen für die Freistellung?

Maßgeblich ist das Einkommen im Sinne des BAföG (§ 21 BAföG); das im Antragsmonat erzielte Einkommen gilt für den ganzen Freistellungszeitraum (§ 18a Abs. 3 BAföG). Berücksichtigt werden unter anderem:

  • Nettolohn aus abhängiger Beschäftigung
  • Einkünfte aus Selbstständigkeit
  • Renten, Arbeitslosengeld, Krankengeld
  • Elterngeld, soweit es den anrechnungsfreien Betrag nach § 10 BEEG übersteigt
  • Unterhaltszahlungen, die du bekommst

Nicht in § 21 BAföG und der BAföG-Einkommensverordnung genannt und damit nicht dein Einkommen sind zum Beispiel:

  • Kindergeld (im KfW-Formular wird es bei den Kindern angegeben)
  • Wohngeld
  • Leistungen der Sozialhilfe
  • Pflegegeld, das du für die Pflege eines Angehörigen weitergeleitet bekommst

Bei Verheirateten mindert das Einkommen des Ehegatten den Zuschlag von 850 Euro (§ 18a Abs. 1 BAföG). Details zur Partner-Anrechnung.

In meinen Beratungsgesprächen sehe ich oft, dass ehemalige Teilnehmer die Freistellung nicht nutzen, weil sie sich scheuen oder den Weg nicht kennen. Dabei ist das Antragsformular kurz. Wer wirklich knapp ist, sollte die Freistellung beantragen, bevor er auf Mahnungen wartet.

Mahnverfahren und Vollstreckung

Zahlst du Raten nicht und hast keine Freistellung beantragt, darf die KfW laut ihren Allgemeinen Bestimmungen zum Darlehen Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnen und das Darlehen kündigen. Erfolgt nach der Kündigung keine Rückzahlung, behält sie sich vor, ihre Forderung gerichtlich durchzusetzen. Mit einem Vollstreckungstitel, etwa einem Urteil oder Vollstreckungsbescheid, ist dann die Zwangsvollstreckung möglich, zum Beispiel eine Lohn- oder Kontopfändung.

Verhindern lässt sich das am ehesten, indem du früh einen Antrag stellst. Liegt dein Einkommen weniger als 128 Euro über der Grenze, sinkt die Rate auf den übersteigenden Betrag (§ 13a AFBG). Für Zahlungsschwierigkeiten nennt die KfW selbst die Freistellung und die Ratenreduzierung.

Ob die KfW das AFBG-Darlehen oder Zahlungsrückstände an die Schufa meldet, geht aus ihrer Produktseite und ihren Darlehensbestimmungen nicht hervor. In ihren Datenschutzhinweisen schreibt die KfW, dass sie bei Produkten mit Ausfallrisiko und zur Verfolgung von Forderungen Informationen von Auskunfteien bezieht, darunter die Schufa. Offene Raten bleiben als Forderung der KfW bestehen, dazu können Verzugszinsen kommen.

Ratenreduzierung und Stundung

Neben der vollen Freistellung gibt es zwei weitere Wege:

Option eins: Ratenreduzierung. Liegt dein Einkommen weniger als 128 Euro über der Grenze, zahlst du nur den übersteigenden Betrag, als Alleinstehender mit 1.754 Euro Einkommen zum Beispiel 64 Euro im Monat (§ 13a AFBG). Beantragt wird sie über dasselbe Formular oder das Online-Kreditportal.

Option zwei: Stundung nach § 13b Abs. 3 AFBG. Erziehst du ein Kind unter 14 Jahren, betreust ein behindertes Kind oder pflegst einen nahen Angehörigen ab Pflegegrad 3 und übersteigt dein Einkommen die Grenze nach § 18a Abs. 1 BAföG nicht, werden auf Antrag Rate und Zinsen für längstens zwölf Monate gestundet. Liegen die Voraussetzungen danach noch vor, werden die gestundeten Raten auf Antrag erlassen. Jede Änderung musst du der KfW schriftlich oder elektronisch mitteilen, sonst gerätst du mit jeder zu Unrecht gestundeten Rate ohne Mahnung in Verzug.

Über Freistellung, Stundung und Erlass entscheidet die KfW (§ 13a, § 13b Abs. 4 AFBG).

Diese Rechnung ist ein Überschlag auf Basis der gesetzlichen AFBG-Sätze und der aktuellen KfW-Konditionen (Stand 2026). Die konkrete Bearbeitung deines Antrags erfolgt durch die KfW im Einzelfall. Für eine rechtssichere Beratung wende dich an die zuständige Stelle oder einen Steuerberater.

Häufige Fragen zu Freistellung und Stundung

Wie schnell wird ein Antrag auf Freistellung bearbeitet? Eine Bearbeitungszeit nennen weder das Gesetz noch die KfW. Stell den Antrag früh, die Freistellung wirkt höchstens vier Monate vor den Antragsmonat zurück.

Gilt die Freistellung rückwirkend? Sie gilt ab dem Beginn des Antragsmonats, rückwirkend für längstens vier Monate davor (§ 18a Abs. 3 BAföG, über § 13a AFBG).

Muss ich bei jedem Folgeantrag neue Nachweise bringen? Ja. Du musst die Voraussetzungen nachweisen (§ 18a Abs. 3 BAföG). Nach der ersten Bewilligung gilt jede Freistellung in der Regel für ein Jahr, danach brauchst du einen neuen Antrag mit aktuellen Nachweisen.

Was ist, wenn ich den Antrag verschleppe? Rückwirkend wirkt die Freistellung höchstens vier Monate vor dem Antragsmonat. Für offene Raten können Verzugszinsen anfallen, die KfW kann kündigen und ihre Forderung gerichtlich durchsetzen. Früh Kontakt zur KfW suchen ist immer besser als warten.

Kostet die Freistellung etwas? Eine Gebühr für den Antrag sehen weder § 13a AFBG noch die Darlehensbestimmungen der KfW vor. Zu Zinsen während der Freistellung sagt § 13a AFBG nichts, maßgeblich ist dein Darlehensvertrag.

Schadet die Freistellung meiner Kreditwürdigkeit? Ob die KfW Freistellungen oder Rückstände an die Schufa meldet, geht aus ihrer Produktseite und ihren Darlehensbestimmungen nicht hervor. Nach ihren Datenschutzhinweisen bezieht sie bei Produkten mit Ausfallrisiko Informationen von Auskunfteien, darunter die Schufa.

Rechne deinen Fall durch

Im AFBG-Rechner kannst du deinen Darlehensanteil simulieren. Wer die Freistellung vorbereiten will, findet das Antragsformular auf der KfW-Seite zum AFBG. Rechtliche Grundlagen sind § 13a AFBG (Freistellung) und § 13b AFBG (Erlass und Stundung); geht die Forderung auf den Bund über, verwaltet sie weiter die KfW (§ 18 AFBG).

Bereit für den nächsten Schritt?

Du hast Angst, die Raten später nicht zahlen zu können? Buch dir ein kostenloses Beratungsgespräch, rund 15 Minuten am Telefon. Wir zeigen, wie die Freistellung funktioniert und wie realistisch eine Zahlungspause im Fall der Fälle ist.


Nächster Schritt: deine Zahlen kennen

Der Aufstiegs-BAföG-Rechner zeigt dir in 60 Sekunden, was dir nach allen Zuschüssen und Erlassen bleibt. Trag deine Kurskosten und dein Bundesland ein, die Rechnung erscheint direkt.

Wenn dein Ziel der Wirtschaftsfachwirt ist, kannst du parallel den WFW-Gehaltsrechner auf skill-sprinters.de durchrechnen und sehen, welche Gehaltssteigerung realistisch ist.

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